ZEV, vZEV & LEG
Lokale Energie clever teilen
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Durch einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ist es seit 2018 möglich, die auf dem Dach produzierte Solarenergie direkt an Mieter oder Stockwerkeigentümer in Wohnsiedlungen oder Gewerbegebäuden zu liefern und zu verkaufen, anstatt sie vollständig ins Netz einzuspeisen.
Damit wird der lokal erzeugte Strom gemeinschaftlich genutzt, der Eigenverbrauch erhöht und die Abhängigkeit vom Energieversorger reduziert.

Virtueller ZEV - Solarstrom über mehrere Liegenschaften nutzen
Ein virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ermöglicht es, Solarstrom über mehrere Liegenschaften am gleichen Niederspannungsanschluss gemeinsam zu nutzen. Dadurch steigt der Eigenverbrauchsanteil, da lokal produzierter Strom benachbarten Gebäuden zur Verfügung gestellt werden kann.
Während bei einem klassischen ZEV eine private Messinfrastruktur erforderlich ist, übernimmt beim vZEV der Netzbetreiber die Messung und stellt dem Betreibe alle relevanten Daten bereit. Dieses Modell ist seit dem 01.01.2025 möglich.

Alle Liegenschaften müssen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt erschlossen sein, zum Beispiel über eine gemeinsame Verteilkabine im Quartier oder eine gemeinsam genutzte Trafostation. Anschlüsse über Muffennetze sind nicht zulässig. Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen für die Gründung eines vZEV:
- Die Produktionsleistung der Solaranlage(n) beträgt mindestens 10 % der gesamten Anschlussleistung des Zusammenschlusses.
- Alle Grundeigentümer und Endverbraucher müssen der Bildung des vZEV zustimmen und einen Vertrag unterzeichnen.
- Für die Gründung ist ein positiver Machbarkeitsentscheid des Netzbetreibers erforderlich.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) – die nächste Stufe der Energiewende
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) sind die nächste Entwicklungsstufe nach ZEV und vZEV und werden mit der Umsetzung des Strommantelerlasses künftig möglich. Während ein vZEV auf die Niederspannungsebene (z. B. Trafostation/Quartier) beschränkt ist, können LEG ein ganzes Netzgebiet umfassen.
In einer LEG sollen Produzenten, Verbraucher und Speicher über grössere Gebiete hinweg zusammengeschlossen werden. So entsteht eine lokale Energiegemeinschaft, in der Strom gemeinschaftlich erzeugt, geteilt und genutzt wird. Gemeinden, Private oder Unternehmen können teilnehmen und damit Eigenverbrauch und lokale Wertschöpfung weiter erhöhen.
Die rechtlichen Grundlagen sind bereits im Stromversorgungsgesetz (StromVG) verankert, die konkrete Umsetzung folgt schrittweise in den kommenden Jahren.

- Örtliche Nähe: Die Teilnehmenden (Solarstrom-Produzenten, Speicher-Betreiberinnen und Endverbraucher) müssen sich im gleichen Gemeindegebiet befinden.
- Definierte Produktionsleistung PV-Anlagen: Die Produktionsleistung der teilnehmenden Solaranlagen muss mindestens 5 % der Anschlussleistung aller LEG-Endverbraucherinnen und -Endverbraucher betragen.
- Geeignete Messausstattung: Alle Teilnehmenden müssen mit einem kommunikativen, digitalen Stromzähler (Smart Meter) ausgestattet sein.
- Ohne eigene Erzeugung/PV-Anlage Solarstrom aus der Nachbarschaft beziehen.
- Durch den Bezug lokaler Energie wird der Ausbau von erneuerbaren Energien gefördert.
- Der Gesamtpreis für den Strom reduziert sich, da für die innerhalb einer LEG verbrauchte eigenproduzierte Energie ein reduzierter Netznutzungstarif zur Anwendung kommt.
- Die Unabhängigkeit gegenüber dem Verteilnetzbetreiber und schwankenden Tarifen steigt.
Alle Modelle im Vergleich
ZEV


vZEV

LEG

Ausdehnung
Ein ZEV kann mit allen Parteien, welche sich hinter demselben Hausanschlusspunkt befinden, d.h. meist innerhalb eines Gebäudes (z.B. MFH), gebildet werden.
Für den vZEV können die Anschlussleitung und die Infrastruktur am Anschlusspunkt für den Austausch des lokalen Stroms genutzt werden. Alle Teilnehmer müssen am gleichen Verknüpfungspunkt angeschlossen sein.
Der Austausch des lokal produzierten Stroms kann innerhalb einer Gemeinde erfolgen. Die mögliche Ausdehnung wird durch die Topologie des Verteilnetzes bestimmt (bis Netzebene 5). Alle Teilnehmer müssen sich im gleichen Netzebiet des Verteilnetzbetreibers befinden.
Tarifstruktur
Der Tarif für den ZEV-Strom darf maximal 80% des Standardproduktes des Stromversorgers entsprechen (Höhere Tarife sind im Ausnahmefall mit Nachweis der effektiven Kosten möglich). Der Tarif für den Netzstrom entspricht dem für den ZEV gewählten Stromprodukt.
analog ZEV
Energiebeschaffung
Der ZEV wird vom VNB als ein Endverbraucher behandelt, d.h. der ZEV muss sich für dasselbe Stromprodukt für alle Teilnehmer entscheiden. Bezieht der ZEV den Netzstrom auf dem freien Markt, kann er andere Stromlieferanten haben.
analog ZEV
LEG-Teilnehmer bleiben Endkunden vom VNB. Der Tarif für den Netzstrom entspricht dem individuell gewählten Stromprodukt. Endverbraucher mit Marktzugang können ihren Strom am freien Markt beschaffen.
Abrechnung
Solarstrom
Die ZEV-Betreiber oder der beauftragte Dienstleister (z.B. IMOVATEC AG) stellen den ZEV- Teilnehmer den konsumierten Strom aus lokaler Produktion, aus dem Netz und die Dienstleistungskosten in Rechnung.
analog ZEV
Die LEG oder der von der LEG beauftragte Dienstleister (z.B. IMOVATEC AG) stellt den LEG-Teilnehmer die Rechnung für den lokal konsumierten Strom und die Dienstleistungskosten.
Abrechnung
Netzstrom
Der VNB stellt dem ZEV, bzw. dem ZEV-Dienstleister die Rechnung für den aus dem Netz konsumierten Strom.
analog ZEV.
Der VNB stellt den LEG-Teilnehmer die Rechnung für den aus dem Netz bezogenen Strom und die reduzierten Netznutzungskosten.
Betriebskosten
Administrationskosten für die Verwaltung eines ZEV, Abrechnungs- & Inkassokosten sowie Datenübermittlung (bzw. Kosten Dienstleister).
Administrationskosten für die Verwaltung eines ZEV, Abrechnungs- & Inkassokosten sowie Datenübermittlung (bzw. Kosten Dienstleister).
Zuzüglich Messkosten des VNB wie ohne vZEV.
Administrationskosten für die Verwaltung einer LEG, Abrechnungs- & Inkassokosten sowie Datenübermittlung (bzw. Kosten Dienstleister).
Zuzüglich Messskosten des VNB wie ohne LEG.
Messung
Die Messung des Stromverbrauchs der einzelnen Teilnehmer und der Produktion liegt in der Verantwortung der ZEV-Betreibe, bzw. des beauftragten Dienstleisters. Allein der Hauptzähler für den Gesamtverbrauch des ZEV und der Produktionszähler (bei Anlagen > 30 kVA) wird vom VNB gestellt.
Für die interne Abrechnung in einem vZEV können die vom Verteilnetzbetreiber bereitgestellten Smart Meter genutzt werden. Der VNB verrechnet dafür pro Messpunkt einen Messtarif an den vZEV.
Die Zähl- und Messinfrastruktur des Verteilnetzbetreibers wird für die Abrechnung des Lokal- und Netzstroms innerhalb einer LEG genutzt. Dafür werden die VNB ab 2026 allen Endverbraucher einen Messtarif pro Zähler in Rechnung stellen.
Gesetzliche
Grundlage
ZEV und vZEV sind im Energiegesetz (EnG) geregelt.
ZEV und vZEV sind im Energiegesetz (EnG) geregelt.
LEG sind im Stromversorgungsgesetz (StromVG) geregelt.
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