ZEV, vZEV & LEG

Lokale Energie clever teilen

 

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Durch einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ist es seit 2018 möglich, die auf dem Dach produzierte Solarenergie direkt an Mieter oder Stockwerkeigentümer in Wohnsiedlungen oder Gewerbegebäuden zu liefern und zu verkaufen, anstatt sie vollständig ins Netz einzuspeisen.

Damit wird der lokal erzeugte Strom gemeinschaftlich genutzt, der Eigenverbrauch erhöht und die Abhängigkeit vom Energieversorger reduziert.

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Alle Teilnehmer müssen sich hinter dem gleichen Netzanschlusspunkt befinden. Die Zustimmung der Parteien wird vertraglich festgehalten (Mietvertrag oder Zusatzvereinbarung). Wenn nicht alle Parteien teilnehmen, ist in der Regel eine elektrische Separierung erforderlich.

Die Produktionsleistung der Solaranlage (kWp) muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anschlussleistung am Hausanschlusspunkt stehen. Sie muss mindestens 10 % der gesamten Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher betragen.
Der interne Strompreis für Mieter umfasst die Kosten für extern bezogene Elektrizität, einschliesslich Energie, Netznutzung, Abgaben und Messung am Netzanschlusspunkt. Für den Eigenverbrauch sowie für interne Kosten wie Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung dürfen maximal 80 Prozent des Betrags verlangt werden, der beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die gleiche Menge anfiele.

Ein höherer Tarif ist möglich, wenn der Eigentümer die tatsächlichen Stromkosten berechnet. Dabei sind Einspeiseerlöse abzuziehen, und die Gesamtkosten dürfen den externen Strompreis nicht überschreiten. Liegen die internen Kosten tiefer, darf höchstens die Hälfte der Einsparung zusätzlich verrechnet werden.
Teilnehmer haben Anspruch auf einen Austritt aus einem ZEV, wenn ein nicht gerechtfertigter Strompreis verlangt wird, wenn der Grundeigentümer keine ausreichende Versorgungssicherheit gewährleistet oder wenn ein Anspruch auf Marktzugang besteht, was bei einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh der Fall ist.
Ob ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) der Mehrwertsteuer unterliegt, hängt davon ab, wie er nach aussen auftritt. Ab einem Jahresumsatz von mehr als CHF 100'000.– wird er automatisch mehrwertsteuerpflichtig.

Bei optierten Liegenschaften mit Gewerbe- oder Industriekunden kann sich der ZEV auch freiwillig mit einer eigenen UID-Nummer der Mehrwertsteuer unterstellen. Ist der ZEV mehrwertsteuerpflichtig, wird beim Stromverkauf an die Endkunden die Mehrwertsteuer erhoben. Gleichzeitig kann der ZEV in seiner Abrechnung die Vorsteuer abziehen, etwa für extern bezogenen Strom oder Investitionen in die Photovoltaikanlage.

Virtueller ZEV - Solarstrom über mehrere Liegenschaften nutzen

Ein virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ermöglicht es, Solarstrom über mehrere Liegenschaften am gleichen Niederspannungsanschluss gemeinsam zu nutzen. Dadurch steigt der Eigenverbrauchsanteil, da lokal produzierter Strom benachbarten Gebäuden zur Verfügung gestellt werden kann.

Während bei einem klassischen ZEV eine private Messinfrastruktur erforderlich ist, übernimmt beim vZEV der Netzbetreiber die Messung und stellt dem Betreibe alle relevanten Daten bereit. Dieses Modell ist seit dem 01.01.2025 möglich.

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Alle Liegenschaften müssen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt erschlossen sein, zum Beispiel über eine gemeinsame Verteilkabine im Quartier oder eine gemeinsam genutzte Trafostation. Anschlüsse über Muffennetze sind nicht zulässig. Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen für die Gründung eines vZEV:

  • Die Produktionsleistung der Solaranlage(n) beträgt mindestens 10 % der gesamten Anschlussleistung des Zusammenschlusses.
  • Alle Grundeigentümer und Endverbraucher müssen der Bildung des vZEV zustimmen und einen Vertrag unterzeichnen.
  • Für die Gründung ist ein positiver Machbarkeitsentscheid des Netzbetreibers erforderlich.
Seit 1. Januar 2025 ist der vZEV in der Schweiz rechtlich erlaubt.
Dieser Fall muss individuell betrachtet werden. Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin kann aber die Einrichtung eines vZEV fordern und diese mit anderen vZEV oder ZEV zusammenschliessen.
Sobald der vZEV technisch durch den Verteilnetzbetreiber (VNB) bestätigt wurde, richten wir ein entsprechendes Online-Vertragsformular ein, das von allen teilnehmenden Parteien ausgefüllt werden kann. Anschliessend meldet IMOVATEC den vZEV beim VNB an.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen, wir unterstützen Sie gerne beim gesamten Anmeldeprozess.

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) – die nächste Stufe der Energiewende

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) sind die nächste Entwicklungsstufe nach ZEV und vZEV und werden mit der Umsetzung des Strommantelerlasses künftig möglich. Während ein vZEV auf die Niederspannungsebene (z. B. Trafostation/Quartier) beschränkt ist, können LEG ein ganzes Netzgebiet umfassen.

In einer LEG sollen Produzenten, Verbraucher und Speicher über grössere Gebiete hinweg zusammengeschlossen werden. So entsteht eine lokale Energiegemeinschaft, in der Strom gemeinschaftlich erzeugt, geteilt und genutzt wird. Gemeinden, Private oder Unternehmen können teilnehmen und damit Eigenverbrauch und lokale Wertschöpfung weiter erhöhen.

Die rechtlichen Grundlagen sind bereits im Stromversorgungsgesetz (StromVG) verankert, die konkrete Umsetzung folgt schrittweise in den kommenden Jahren.

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Eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) unterscheidet sich vom virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) durch ihre grössere geografische Ausdehnung. Während sich der vZEV auf die Niederspannungsebene, etwa eine gemeinsame Trafostation, beschränkt, kann eine LEG ein ganzes Netzgebiet umfassen.

Der Austausch des lokal produzierten Stroms ist innerhalb einer Gemeinde möglich und kann je nach Topologie des Verteilnetzes bis zur Netzebene 5 erfolgen. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmer im gleichen Netzgebiet desselben Verteilnetzbetreibers angeschlossen sind.
Die Gründung einer Lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) ist ab dem 1. Januar 2026 möglich. Bis dahin werden die genauen Rahmenbedingungen noch ausgearbeitet.

Nach der Anmeldung einer LEG haben die Verteilnetzbetreiber drei Monate Zeit für die Umsetzung.
Für die Tarifgestaltung in einer LEG bestehen derzeit keine verbindlichen Vorgaben. Die Abnahmetarife können zwischen den Produzenten und den Teilnehmern individuell vereinbart werden.

Als Orientierung dienen die Regelungen zur Tarifgestaltung im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV).
Nein, für die LEG müssen zwingend Smart Meter vom VNB eingesetzt werden.
  • Örtliche Nähe: Die Teilnehmenden (Solarstrom-Produzenten, Speicher-Betreiberinnen und Endverbraucher) müssen sich im gleichen Gemeindegebiet befinden.
  • Definierte Produktionsleistung PV-Anlagen: Die Produktionsleistung der teilnehmenden Solaranlagen muss mindestens 5 % der Anschlussleistung aller LEG-Endverbraucherinnen und -Endverbraucher betragen.
  • Geeignete Messausstattung: Alle Teilnehmenden müssen mit einem kommunikativen, digitalen Stromzähler (Smart Meter) ausgestattet sein.
  • Ohne eigene Erzeugung/PV-Anlage Solarstrom aus der Nachbarschaft beziehen.
  • Durch den Bezug lokaler Energie wird der Ausbau von erneuerbaren Energien gefördert.
  • Der Gesamtpreis für den Strom reduziert sich, da für die innerhalb einer LEG verbrauchte eigenproduzierte Energie ein reduzierter Netznutzungstarif zur Anwendung kommt.
  • Die Unabhängigkeit gegenüber dem Verteilnetzbetreiber und schwankenden Tarifen steigt.

Alle Modelle im Vergleich

 

ZEV

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vZEV

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LEG

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Ausdehnung

Ein ZEV kann mit allen Parteien, welche sich hinter demselben Hausanschlusspunkt befinden, d.h. meist innerhalb eines Gebäudes (z.B. MFH), gebildet werden.

Für den vZEV können die Anschlussleitung und die Infrastruktur am Anschlusspunkt für den Austausch des lokalen Stroms genutzt werden. Alle Teilnehmer müssen am gleichen Verknüpfungspunkt angeschlossen sein.

Der Austausch des lokal produzierten Stroms kann innerhalb einer Gemeinde erfolgen. Die mögliche Ausdehnung wird durch die Topologie des Verteilnetzes bestimmt (bis Netzebene 5). Alle Teilnehmer müssen sich im gleichen Netzebiet des Verteilnetzbetreibers befinden.

Tarifstruktur

Der Tarif für den ZEV-Strom darf maximal 80% des Standardproduktes des Stromversorgers entsprechen (Höhere Tarife sind im Ausnahmefall mit Nachweis der effektiven Kosten möglich). Der Tarif für den Netzstrom entspricht dem für den ZEV gewählten Stromprodukt.

analog ZEV

Der Tarif für den LEG-Strom besteht aus dem LEG-Stromtarif und den um 20% oder 40% reduzierten Netznutzungstarif. Der Netznutzungstarif wird durch den Verteilnetzbetreiber verrechnet.

Energiebeschaffung

Der ZEV wird vom VNB als ein Endverbraucher behandelt, d.h. der ZEV muss sich für dasselbe Stromprodukt für alle Teilnehmer entscheiden. Bezieht der ZEV den Netzstrom auf dem freien Markt, kann er andere Stromlieferanten haben.

analog ZEV

LEG-Teilnehmer bleiben Endkunden vom VNB. Der Tarif für den Netzstrom entspricht dem individuell gewählten Stromprodukt. Endverbraucher mit Marktzugang können ihren Strom am freien Markt beschaffen.

Abrechnung
Solarstrom

Die ZEV-Betreiber oder der beauftragte Dienstleister (z.B. IMOVATEC AG) stellen den ZEV- Teilnehmer den konsumierten Strom aus lokaler Produktion, aus dem Netz und die Dienstleistungskosten in Rechnung.

analog ZEV

Die LEG oder der von der LEG beauftragte Dienstleister (z.B. IMOVATEC AG) stellt den LEG-Teilnehmer die Rechnung für den lokal konsumierten Strom und die Dienstleistungskosten.

Abrechnung
Netzstrom

Der VNB stellt dem ZEV, bzw. dem ZEV-Dienstleister die Rechnung für den aus dem Netz konsumierten Strom.

analog ZEV.

Der VNB stellt den LEG-Teilnehmer die Rechnung für den aus dem Netz bezogenen Strom und die reduzierten Netznutzungskosten.

Betriebskosten

Administrationskosten für die Verwaltung eines ZEV, Abrechnungs- & Inkassokosten sowie Datenübermittlung (bzw. Kosten Dienstleister).

Administrationskosten für die Verwaltung eines ZEV, Abrechnungs- & Inkassokosten sowie Datenübermittlung (bzw. Kosten Dienstleister).

Zuzüglich Messkosten des VNB wie ohne vZEV.

Administrationskosten für die Verwaltung einer LEG, Abrechnungs- & Inkassokosten sowie Datenübermittlung (bzw. Kosten Dienstleister).

Zuzüglich Messskosten des VNB wie ohne LEG.

Messung

Die Messung des Stromverbrauchs der einzelnen Teilnehmer und der Produktion liegt in der Verantwortung der ZEV-Betreibe, bzw. des beauftragten Dienstleisters. Allein der Hauptzähler für den Gesamtverbrauch des ZEV und der Produktionszähler (bei Anlagen > 30 kVA) wird vom VNB gestellt.

Für die interne Abrechnung in einem vZEV können die vom Verteilnetzbetreiber bereitgestellten Smart Meter genutzt werden. Der VNB verrechnet dafür pro Messpunkt einen Messtarif an den vZEV.

Die Zähl- und Messinfrastruktur des Verteilnetzbetreibers wird für die Abrechnung des Lokal- und Netzstroms innerhalb einer LEG genutzt. Dafür werden die VNB ab 2026 allen Endverbraucher einen Messtarif pro Zähler in Rechnung stellen.

Gesetzliche
Grundlage

ZEV und vZEV sind im Energiegesetz (EnG) geregelt.

ZEV und vZEV sind im Energiegesetz (EnG) geregelt.

LEG sind im Stromversorgungsgesetz (StromVG) geregelt.

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